Verfahren zur Beantragung einer Allgemeinerlaubnis bei der Luftfahrtbehörde
Mit der Einführung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 zum 01. Juli 2020 steht der europäischen Drone-Economy eine wichtige Zäsur bevor. So sollen die einheitlichen europäischen Vorgaben zu einer harmonisierten Implementierung von unbemannten Flugsystemen in den Luftraum führen. Doch noch sind bezüglich der jeweiligen Zuständigkeiten und Abläufe einige Dinge ungeklärt. Um zu verhindern, dass "eine Phase der Unsicherheit entsteht", hat die zuständige Behörde für Wissenschaft und Häfen der Freien Hansestadt Bremen ein Prozedere zur Erlangung einer Allgemeinerlaubnis vorgestellt. Diese individuellen Bescheinigungen treten an die Stelle der bestehenden Allgemeinverfügung vom 9. März 2018, die zum 30. Juni 2020 widerrufen wird.
Von Jan Schönberg
Wie die Behörde von Senatorin Dr. Claudia Schilling (SPD) mitteilte, besteht, basierend auf Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, bis zum 14. Juni 2020 die Möglichkeit für Fernpiloten die Möglichkeit, eine Allgemeinerlaubnis bei der Luftfahrtbehörde Bremen zu beantragen, „mit der sie ihr UAS innerhalb der Grenzen der Betriebsbedingungen und Nebenbestimmungen auch in der Umbruchsphase nach dem 01. Juli 2020 bis zum 01. Juli 2021 im Land Bremen noch betreiben können“. Laut Pressemitteilung ist „das Verfahren derart vereinfacht, dass keine weiteren Nachweise oder Anlagen mitgesendet werden müssen. Es bedarf also nur einer gewissen Form der ‚Registrierung‘, um unseren Verwaltungsaufwand bei größtmöglichem Nutzen für die Fernpiloten zu minimieren“. Für die Ausfertigung der Allgemeinerlaubnisse wird eine Pauschalgebühr in Höhe von 75,- Euro erhoben.
Weitere Informationen zu den Antragsvoraussetzungen sowie den Betriebsbedingungen der erteilten Allgemeinerlaubnis und das entsprechende Antragsformular gibt es hier: www.wissenschaft-haefen.bremen.de/luftfahrt/news
Foto: Senatskanzlei Freie Hansestadt Bremen