Fristen verlängert
Mit der Durchführungsverordnung 2022/425 hat die Europäische Kommission einige in der sogenannten „Drohnenverordnung“ 2019/947 festgelegte Fristen verlängert. So verschiebt sich die Anwendbarkeit der Modellklassen C0 bis C6 in der offenen Kategorie um ein weiteres Jahr auf den 01. Januar 2024. Und auch der Geltungsbeginn für VLOS- sowie BVLOS-Standardszenarien wird verschoben.
Von Jan Schönberg
Rund um die Einführung der europäischen Drohnenrichtlinien sind eine ganze Reihe an Terminen und Fristen zu beachten. Auch das Zusammenspiel unterschiedlicher Verordnungen und Richtlinien sorgt dafür, dass man schon einmal den Überblick verlieren kann. Und als wäre das noch nicht komplex genug, so kommen noch Übergangs- und Bestandsschutzregelungen zum Tragen. Regelungen, die immer wieder modifiziert und mit neuen Verordnungen an aktuelle Umstände angepasst werden. Die Durchführungsverordnung 2022/425 der Kommission vom 14. März 2022 ist eine davon.
Harmonisierte Normen
Nach Artikel 20 der „Drohnenverordnung“ 2019/947 dürfen Drohnen, die nicht über eine mit der Delegierten Verordnung 2019/945 geforderte C-Klassifizierung zur Bezifferung des von ihr ausgehenden Betriebsrisikos verfügen, in der offenen Kategorie – Unterkategorien A1 oder A3 – eingesetzt werden, solange sie vor dem 01. Juli 2022 in Verkehr gebracht wurden. In einem ersten Schritt wurde diese Regelung für „Bestandsdrohnen“ bereits mit der Durchführungsverordnung 2020/746 bis zum 01. Januar 2023 verlängert. Doch auch dies reicht nun nicht aus. Schließlich liegen einige harmonisierten Normen, nach denen die Hersteller ihre Drohnen ausstatten und klassifizieren lassen können, noch nicht vor. Und werden dies – wie insbesondere die Vorgaben zur direkten Fernidentifizierung – nach Einschätzung der EU-Kommission wohl auch nicht vor Mitte 2023 tun. Um die Möglichkeit zu eröffnen, dass bis zum Anwendungsbeginn von Artikel 20 VO (EU) 2019/947 überhaupt unbemannte Flugsysteme mit einer Einordnung zu einer der Klassen C0 bis C6 sowie der technischen Möglichkeit zur Fernidentifizierung am Markt erhältlich sind, wurde dieser erneut verschoben: Diesmal bis zum 01. Januar 2024.
Das hat auch Auswirkungen auf die von der europäischen Gesetzgebung eröffnete Möglichkeit, dass der Drohnenbetrieb in der speziellen Kategorie – sowohl in (VLOS) als auch außerhalb der Sichtweite des Steuerers (BVLOS) – gemäß vorab definierter Standardszenarien erfolgen kann. Diese sehen bestimmte Maßnahmen zur Risikominimierung vor, die auch die Verwendung von Drohnen mit bestimmter C-Klassifizierung beinhalten können. Doch erst wenn entsprechende Technik überhaupt zur Verfügung steht, können Standardszenarien Anwendung finden, sodass auch hier der Geltungsbeginn auf den 01. Januar 2024 verschoben wurde.
Foto: Adobe Stock/doganmesut
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