Schulung zur Vor- und Nachbereitung von UAS-Einsätzen durch BOS-Einheiten

Schnelldurchlauf

Im Ernstfall genießen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) wichtige Privilegien, wenn es um den Betrieb von Drohnen geht. Da die Einsatzkräfte zur Erfüllung ihrer Aufgaben UAS auch ohne Genehmigung einsetzen dürfen, wenn diese normalerweise erforderlich wäre, kommt den Pilotinnen und Piloten hierbei eine besondere Verantwortung zu. Umso erstaunlicher, dass der konkreten Flugvorbereitung in der BOS-internen Ausbildung offenbar nur wenig Beachtung geschenkt wird.

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In der Neuauflage der „Empfehlungen für Gemeinsame Regelungen zum Einsatz von Drohnen im Bevölkerungsschutz“ wird als Konsens der Expertise und des freiwilligen Engagements aller beteiligten Akteurinnen und Akteure unter Punkt 3.1.2.2 (Flugvorbereitung und -durchführung) das Folgende empfohlen: „Vor Beginn eines Fluges hat sich der BOS-Drohnensteuerer mit allen in den EGRED beschriebenen Informationen, die für den beabsichtigten Flugbetrieb von Bedeutung sind, vertraut zu machen. Zur Orientierung über den Umfang der Pflichten im Rahmen der Flugvorbereitung (vgl. auch UAS.SPEC.050 und UAS.SPEC.060 Nummer 2 und 3) kann zusätzlich die Vorschrift SERA.2010 (b) der DVO (EU) Nr. 923/2012 herangezogen werden. Auch wenn der Einsatzleiter eine allgemeine Koordinierungs- und Weisungskompetenz hat, so kommt dem BOS-Drohnensteuerer wie jedem anderen Piloten eines Luftfahrzeuges generell die endgültige Entscheidungsbefugnis bezüglich der das Luftfahrzeug betreffenden Dispositionen zu.” Eine enorme Verantwortung, deren gewissenhafte Wahrnehmung das nötige Knowhow erfordert. Dennoch wird der Flugvorbereitung in der Muster-Lehrskizze (Teil A – Basis-Ausbildung) nur wenig Beachtung geschenkt.

Wenig Beachtung

Eine enorme Verantwortung, deren gewissenhafte Wahrnehmung das nötige Knowhow erfordert. Dennoch wird der Flugvorbereitung in der Muster-Lehrskizze (Teil A – Basis-Ausbildung) nur wenig Beachtung geschenkt. Es ist hier lediglich eines von mehreren Themen im Teil A.4 (Betriebliche Verfahren), für den insgesamt zwei Unterrichtseinheiten, also in Summe gerade einmal 90 Unterrichtsminuten, empfohlen werden. Eineinhalb Zeitstunden, in denen zudem weitere Aspekte wie Flugüberwachung und Nachbereitung sowie die Erstellung eines Notfallplans (ERP, Emergency Response Plan) zu behandeln sein sollen.

Ob dieser, innerhalb der EGRED 2 als Mindeststandard empfohlene, Zeitansatz als ausreichend zur Vermittlung von Handlungssicherheit bezeichnet werden kann, ist zumindest diskutabel. Insbesondere, weil damit sowohl technische Sicherheit und Flugsicherheit als auch Bodensicherheit abgedeckt werden sollen. Die Versuchung, aufgrund vermeintlich fehlender Ausbildungszeit das Thema Flugvorbereitung auf den Hinweis auf die im Kapitel IV (Muster-Checklisten) der EGRED 2 befindlichen Dokumente zu beschränken, dürfte zuweilen groß sein. Insbesondere dann, wenn man sich über die Empfehlung in den EGRED 2 hinaus mit den dortigen Hinweisen im Text zur Flugvorbereitung und -durchführung und den einschlägigen Fußnoten befasst.

Alle verfügbaren Infos

In der SERA.2010 (b) der DVO (EU) Nr. 923/2012, auf die dort unter anderem verwiesen wird, steht zu lesen, dass sich der verantwortliche Pilot eines Luftfahrzeugs vor Beginn eines Flugs mit allen verfügbaren Informationen, die für den beabsichtigten Flugbetrieb von Belang sind, vertraut zu machen hat. Darüber hinaus wird festgelegt, dass die Flugvorbereitung für Flüge, die über die Umgebung eines Flugplatzes hinausgehen, und für alle Flüge nach Instrumentenflugregeln eine sorgfältige Zurkenntnisnahme der verfügbaren aktuellen Wetterberichte und -vorhersagen zu umfassen hat, wobei Kraftstoffanforderungen und ein alternativer Flugverlauf für den Fall, dass der Flug nicht wie geplant durchgeführt werden kann, zu berücksichtigen sind.


Die Sorgfaltspflichten vor der Aufnahme des Flugbetriebs sind umfassend, sodass eine gründliche Sachkenntnis in Theorie und Praxis obligatorisch ist

Für den Drohnensteuerer folgen im Weiteren Ausführungen zur Ausbildung unter Anderem zu den Themen Flugsicherheit (Aviation safety), Luftfahrtrecht (Aviation regulations), Navigation (Navigation), Human Factors (Human performance limitations), Luftraumnutzung (Airspace operating principles), generelle Kenntnisse (General knowledge of UASs and external systems that support the operation of UASs) und Wetterkunde (Meteorology). Im Teil AMC2 UAS.SPEC.050(1)(d) and UAS.SPEC.050(1)(e) „Responsibilities of the UAS operator“ sowie UAS.SPEC.060 Nummer 2 und 3 werden darüber hinaus die umfassenden Verantwortlichkeiten und der Umfang einer rechtssicheren Flugvorbereitung beschrieben. Interessant ist hierbei auch der dort vorhandene Hinweis auf AMC2 UAS.OPEN.030(2)(b) UAS operations in subcategory A2 mit klaren Vorgaben zu: Preparation of the UAS operation, Preparation for the flight, Flight under normal conditions, Flight under abnormal conditions, Briefing, debriefing and feedback.

Nicht ausreichend

Wer nun schon lange gedanklich ausgestiegen ist, der ist der beste Beweis für die Vermutung, dass zwei Unterrichtseinheiten à 45 Minuten für den Themenbereich der betrieblichen Verfahren selbst als Mindestvorgabe deutlich zu wenig sind. Vor allem wenn man sich vor Augen führt, wann, wo und unter welchen Bedingungen unbemannter Flugbetrieb der BOS in der Regel stattfindet. Die seit 2017 in der UAS-Ausbildung gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass selbst die bereits damals veranschlagten drei Unterrichtseinheiten zum Thema Flugvor- und -nachbereitung teilweise nicht ausreichten, um das Lernziel zu erreichen, dass die Teilnehmenden die für den Betrieb unbemannter Luftfahrtsysteme relevante Flugplanung in eigenen Worten erklären und anhand von selbstgewählten Beispielen verdeutlichen können.

Die Unterstellung, man habe dem Thema bewusst oder gar fahrlässig einen zu geringen Stellenwert eingeräumt, greift aber zu kurz. Hier muss man die Historie betrachten, aus der die EGRED einst entstanden sind. Denn anders als heute nahmen in den ersten Jahren der UAS-Nutzung bei BOS-Einheiten oftmals bereits geübte und erfahrene Fernpiloten an den entsprechenden Schulungen teil. Diesen war vieles von dem, was heute auch durch die Weiterentwicklung der Vorgaben recht komplex ist, schon vertraut. Doch mit zunehmender Verbreitung von Drohnen bei BOS-Einheiten sind nun immer mehr Flugneulinge gemäß EGRED zu schulen. Aufgrund der Komplexität der Thematik und der damit einhergehenden Verantwortlichkeiten sollten alleine für das Thema Flugvorbereitung also eher vier Unterrichtseinheiten à 45 Minuten angesetzt werden, um in drei theoretischen und einer praktischen Lektion die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Für die Themen Flugüberwachung und Nachbereitung sowie nichtplanmäßige Verfahren wären dann zwei zusätzliche Unterrichtseinheiten ein guter Rahmen.


Info

Die unter Federführung des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) entwickelten „Empfehlungen für Gemeinsame Regelungen zum Einsatz von Drohnen im Bevölkerungsschutz (EGRED 2)” stehen hier zum kostenfreien Download bereit: www.bit.ly/EGRED2




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